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Telefon 0171 / 53 52 048
Alteburgerstr. 189 ● 50968 Köln
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Patientenerklärung für den Fall kurzfristiger Terminabsagen

Der Erfolg einer logopädischen Behandlung hängt wesentlich von Ihrer aktiven Teilnahme ab. Daher ist es in Ihrem Interesse wichtig, die vereinbarten Termine zuverlässig wahrzunehmen. Die logopädische Praxis ist eine reine Bestellpraxis, da die Behandlungssituation die persönliche Gegenwart des behandelnden Logopäden zwingend voraussetzt.

Wir bitten Sie daher für den Fall, dass Sie einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, diesen mindestens 24 Stunden vorher unter der Rufnummer 0171-53 52 048 abzusagen. Ansonsten ist es nicht möglich, den Termin anderweitig zu vergeben.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Ihnen den üblichen Kassensatz als sogenannte Verweilgebühr privat in Rechnung stellen müssen, wenn Sie einen vereinbarten Termin nicht spätestens 24 Stunden vorher absagen.


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Dienstvertrag über logopädische Behandlung bei Privatpatienten

Der Vertrag über eine logopädische Behandlung ist ein Dienstvertrag. Da eine gesetzliche Gebührenordnung für logopädische Leistungen nicht existiert und auch die für Ärzte geltende Gebührenordnung keine Anwendung findet, wird bei privater Behandlung die Höhe der Vergütung durch die hierfür getroffene Vereinbarung zwischen Logopäden und Patienten bestimmt; mangels einer solchen Vereinbarung ist die übliche Vereinbarung als vereinbart anzusehen. (§ 612 BGB).

Bei privater Behandlung kann also die Höhe der Vergütung für logopädische Leistungen unter Berücksichtigung der fachlichen Qualifikation des Logopäden sowie der Art des Umfangs und der Dauer der Behandlung individuell vereinbart werden.

Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung ist es ohne Belang ob und in welcher Form der Privatpatient einen Erstattungsanspruch gegen ein Krankenversicherungsunternehmen und/oder Beihilfestelle oder sonstigen Kostenträgern besitzt. Die Höhe etwaiger Erstattungsleistungen richtet sich nach dem Inhalt des Krankenversicherungsvertrages bzw. nach den individuellen Verhältnissen (z.B. Familienstand) die für die Höhe der Beihilfe maßgebend sind. Auch wenn Krankenversicherungsunternehmen bzw. Beihilfestellen im Wege der Verwaltungsordnung für die Angemessenheit der Vergütung für logopädische Leistungen Höchstsätze festgelegt haben, berühren diese jedoch nicht das private Rechtsverhältnis und somit die Vereinbarungen über die Höhe der Vergütung zwischen Logopäden und Patienten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die gültigen beihilfefähigen Höchstbeträge für eine logopädische Behandlung nicht immer mit den ortsüblichen Sätzen übereinstimmen.

Bei individuell vereinbarter Vergütungshöhe – aber auch im Fall der Abrechnung nach der üblichen Vergütung – muss der privatversicherte bzw. beihilfeberechtigte Patient damit rechnen, dass er seine Aufwendungen nicht voll erstattet erhält. Im Falle des Zahlungsverzuges wird für weitere Zahlungsaufforderungen/Mahnungen eine vom Patienten zu zahlende Bearbeitungsgebühr von € 5,- vereinbart. Im Falle der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist (Verzug im Sinne des BGB § 284) vereinbaren die Parteien, dass der Rechnungsbetrag vom Schuldner mit 14% für das Jahr verzinst wird.